§ 1 Geltung
Diese Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Verträge von uns (KSM-ELECTRONIC GmbH) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen (unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433 BGB, § 650 BGB)) oder Leistungen dar. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweisen oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt im Einzelfall getroffener, individueller Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) sind vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang – ausdrücklich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (z.B. durch Auslieferung der Ware) – angenommen werden. An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie an Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe, Zugänglichmachung, Bekanntgabe sowie Nutzung oder Vervielfältigung durch den Kunden oder Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlung
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und ggf. Versand, der Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Gefahrübergang zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; zudem muss im bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Wird nach Abschluss des Vertrages (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferzeit und -umfang
Fristen und Termine werden individuell vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme des Auftrags angegeben. Der Beginn der Frist setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen durch den Kunden, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Bei vereinbartem Versendungskauf ist fristwahrend auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten abzustellen. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über etwaige Hindernisse unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Bei nachträglicher Auftragserweiterung durch den Kunden verlängert sich eine etwaige Leistungsfrist ebenfalls angemessen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die restliche Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Eintritt des Liefer- bzw. Leistungsverzuges bestimmt sich nach Gesetz. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser AGB beschränkt. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
Lieferungen erfolgen ab Werk. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Versandart, Auswahl des Transportunternehmens, Verpackung etc. liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt auch, sofern der Kunde die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstands wünscht. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über; maßgeblich ist insoweit auf den Beginn des Verladevorgangs abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Im Falle vom Kunden zu vertretender Verzögerung von Versand oder Übergabe, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Leistung bzw. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, wir dies dem Kunden unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung, Installation oder Leistung zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung, Installation oder Leistung fünf Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. Gerät der Kunde in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, anfallende Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche erstattet zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten sowie darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben beiden Parteien vorbehalten.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln sowie unsere Haftung aufgrund Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die Sonderregelungen bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress, § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind jedoch ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der erbrachten Leistung vorliegt, ist der Kunde nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem ungerechtfertigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Mangelfreiheit war für den Kunden nicht erkennbar. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern dieser nicht ursprünglich vertragsgemäß von uns zu erbringen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. im Falle entbehrlicher oder abgelaufener angemessener Nacherfüllungsfrist, bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Minderung unberührt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, für Schäden aus nicht unerheblichen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle von Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB), insoweit gilt die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis gem. Abs. 5 S. 1. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere Klage gem. § 771 ZPO, zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen sowie die Einzugsermächtigung nach Abs. 7 zu widerrufen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand – auch international – für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl unser Sitz, d.h. Kißlegg, oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
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